Satzung

Satzung des Vereins Bürgerverein Oberhausen-Borbeck

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Oberhausen-Borbeck“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen aller Einwohner des Ortsteils Oberhausen-Borbeck und unmittelbar angrenzender Bereiche hinsichtlich des Erhalts, der Gestaltung und der positiven Weiterentwicklung ihres Wohnumfeldes.

2. Der Zweck wird verwirklicht durch jede geeignete Maßnahme, welche dazu dient, die Lebensqualität der Einwohner des Ortsteil Oberhausen-Borbeck und unmittelbar angrenzender Bereiche in sozialer, wirtschaftlicher, verkehrlicher und umweltpolitischer Hinsicht zu erhalten oder zu erhöhen.

3. Auf seinem Tätigkeitsbereich kann der Verein seine Mitglieder und dritte Personen mit Blick auf deren mitverantwortliche Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich, insbesondere für deren Arbeit in kommunalen Gremien, beraten.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Einnahmeüberschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organe und sonstigen Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig; Auslagenersatz im üblichen Rahmen ist zulässig.

§3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Im Falle einer Ablehnung, die schriftlich mitgeteilt werden muss, jedoch nicht begründet zu werden braucht, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Schreibens die – dann endgültige – Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: durch Auflösung), Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt ist mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag in Rückstand bleibt oder wenn es schwerwiegend und nachhaltig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung die – dann endgültige – Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

§4

Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch in Höhe des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzes. Er wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.

2. Bei Erwerb sowie bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag anteilig nach vollen Kalendermonaten der Mitgliedschaft erhoben. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt jedoch keine anteilige Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand

§6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragt.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, und zwar mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Der Vorstand hat solche Anträge den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

6. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, sofern diese Satzung nichts abweichendes regelt. Abstimmungen und Wahlen können auf Antrag schriftlich und geheim erfolgen; sie müssen schriftlich und geheim erfolgen, wenn wenigstens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

7. Ergibt sich in Wahlen bei der Kandidatur mehrerer Personen um ein Amt keine Mehrheit nach Abs. 6 Satz 1 zugunsten einer Person, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist hiernach diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat, auf die oder auf den die größere Stimmenzahl entfällt. Bei Stimmengleichehit entscheidet das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung, die Tagesordnungspunkte sowie die gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer, welche bzw. welcher zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung von dieser bestellt wird und von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig von der oder dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden – geleitet. Die Mitgliedervereinigung kann eine andere Versammlungsleiterin oder einen anderen Versammlungsleiter bestimmen, was in der Niederschrift festzuhalten ist.

9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer,

b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,

c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

d) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

e) Entscheidung über Anträge nach §3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Satzung,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,

g) Sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

§7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) der oder dem Vorsitzenden

b) einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Kassiererin oder dem Kassierer und

d) vier Beisitzerinnen oder Beisitzer.

2. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die in Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt es, wenn zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.

3. Die in Abs. 1 bezeichneten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sind bei Ablauf der Amtsperiode die notwendigen Wahlen noch nicht erfolgt, bleiben die Vorstandsmitglieder gleichwohl im Amt, bis die Wahlen vorgenommen sind und die Gewählten ihr Amt antreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird der Vorstand hierdurch nicht beschlussunfähig; auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung soll jedoch für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl durchgeführt werden.

4. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte bei der oder dem Vorsitzenden beantragen. Zu den Vorstandssitzungen lädt der oder die Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein; der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In dringenden Fällen können Entscheidungen auch im Umlaufverfahren getroffen werden.

5. §6 Abs. 6 und 8 gilt für die Tätigkeit des Vorstandes entsprechend.

6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse, welche die Mitgliederversammlung in ihrem Zuständigkeitsbereich gefasst hat. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verantwortliche Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins zu verwirklichen,

b) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen,

c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

d) Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses für das abgelaufen Geschäftsjahr.

7. Der Vorstand kann längstens für die Dauer seiner Amtsperiode Vereinsmitglieder zu seiner Unterstützung mit der Wahrnehmung konkreter Aufgaben beauftragen ; die Festlegung des jeweiligen Aufgabengebietes obliegt dem Vorstand. Das beauftragte Vereinsmitglied ist zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes berechtigt.

§8

Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein und auch nicht dem in §7 Abs. 7 genannten Personenkreis angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Über das Ergebnis erstellen sie unmittelbar nach Abschluss der Prüfung einen schriftlichen Bericht und tragen ihn der Mitgliederversammlung vor. Ein Exemplar des Berichts ist unmittelbar nach seiner Erstellung beim Vorstand einzureichen.

§9

Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

2. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Bestimmung der Satzung, welche geändert werden soll, und der Text der beabsichtigten Neufassung den Mitgliedern des Vereins vor der Versammlung zugegangen ist.

3. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Vierfünftelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet eine Liquidation statt. Die Liquidation wird von dem zuletzt amtierenden Vorstand durchgeführt. Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, kann abweichend hiervon andere Personen zu Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellen. Über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet eine Liquidation statt. Die Liquidation wird von dem zuletzt amtierenden Vorstand durchgeführt. Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, kann abweichend hiervon andere Personen zu Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellen. Über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.

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